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   BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 1/00 B   

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https://dejure.org/2000,11864
BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 1/00 B (https://dejure.org/2000,11864)
BSG, Entscheidung vom 28.06.2000 - B 6 KA 1/00 B (https://dejure.org/2000,11864)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 1/00 B (https://dejure.org/2000,11864)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der kassenärztlichen Pflichten eines Arztes - Rechtmäßigkeit und Bestandskraft von festgesetzten Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Prüfgremien in der gesetzlichen Krankenversicherung - Gröbliche Verletzungen der vertragsärztlichen Pflichten als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 81 Abs. 5, § 95 Abs. 6
    Disziplinarmaßnahme im Vertragsarztrecht, Kostentragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 15.04.1986 - 6 RKa 6/85

    Kassenarzt

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 1/00 B
    Eine derartige Pflichtverletzung kann auch darin liegen, daß ein Arzt über längere Zeit gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstößt, obwohl er mehrfach durch die zuständigen Stellen auf sein Fehlverhalten und mögliche Folgen hingewiesen worden ist (BSGE 60, 76, 78 [BSG 15.04.1986 - 6 RKa 6/85] = SozR 2200 § 368a Nr. 15 S 55).

    Da der Senat bereits entschieden hat, daß die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegenüber der Entziehung der Zulassung die mildere Sanktion für vertragsärztliche Pflichtverletzungen darstellt (BSGE 60, 76, 78 [BSG 15.04.1986 - 6 RKa 6/85] = SozR 2200 § 368a Nr. 15 S 56; vgl auch BSGE 66, 6, 11 = SozR 2200 § 368a Nr. 24 S 85 zum Verhältnis der Zulassungsentziehung zum Anordnen des Ruhens der Zulassung für zwei Jahre als Disziplinarmaßnahme), kann die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht dasselbe Maß an Pflichtwidrigkeit voraussetzen wie die Entziehung der Zulassung.

  • BSG, 25.10.1989 - 6 RKa 28/88

    Entziehung der Zulassung des Arztes bei gröblicher Verletzung der

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 1/00 B
    Da der Senat bereits entschieden hat, daß die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegenüber der Entziehung der Zulassung die mildere Sanktion für vertragsärztliche Pflichtverletzungen darstellt (BSGE 60, 76, 78 [BSG 15.04.1986 - 6 RKa 6/85] = SozR 2200 § 368a Nr. 15 S 56; vgl auch BSGE 66, 6, 11 = SozR 2200 § 368a Nr. 24 S 85 zum Verhältnis der Zulassungsentziehung zum Anordnen des Ruhens der Zulassung für zwei Jahre als Disziplinarmaßnahme), kann die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht dasselbe Maß an Pflichtwidrigkeit voraussetzen wie die Entziehung der Zulassung.
  • BSG, 28.08.1996 - 6 BKa 22/96

    Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 1/00 B
    Der Senat hat im Beschluß vom 28. August 1996 - 6 BKa 22/96 - dargelegt, daß die gesetzliche Ermächtigung des § 81 Abs. 5 Satz 1 SGB V die Einführung von Vorschriften über die Kostentragung gestattet.
  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 2/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Gebührenerhebung für erfolglos durchgeführtes

    Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung hat der Senat für das Verwaltungsverfahren bei Disziplinarmaßnahmen bejaht (BSG 28.8.1996 - 6 BKa 22/96 - Juris RdNr 6; bestätigt mit Beschluss vom 28.6.2000 - B 6 KA 1/00 B - Juris RdNr 7; ebenso Hencke, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand Januar 2012, § 81 SGB V RdNr 7 und 45; Hess aaO, § 81 SGB V RdNr 12) , für das ebenfalls grundsätzlich das SGB X gilt (BSG Beschluss vom 9.12.2004 - B 6 KA 70/04 B - Juris RdNr 5) .
  • SG Schwerin, 16.05.2012 - S 3 KA 68/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Disziplinarmaßnahme - Einführung von Vorschriften

    Auf dieser gesetzlichen Grundlage bestehen keine Bedenken gegen eine Kostenregelung in der Form, dass sich der Arzt, dem ein disziplinarisch zu ahndendes Verhalten zur Last fällt, bis zu einem in der Satzung selbst festgelegten Höchstbetrag an den allgemeinen Verfahrenskosten beteiligen muss (BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 1/00 B, juris Rn. 7; BSG v. 28.08.1996 - 6 BKa 22/96, juris Rn. 6).

    Auf dieser gesetzlichen Grundlage bestehen keine Bedenken gegen eine Kostenregelung in der Form, dass sich der Arzt, dem ein disziplinarisch zu ahndendes Verhalten zur Last fällt, bis zu einem in der Satzung selbst festgelegten Höchstbetrag an den allgemeinen Verfahrenskosten beteiligen muss (BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 1/00 B, juris Rn. 7; BSG v. 28.08.1996 - 6 BKa 22/96, juris Rn. 6; krit. Schroeder-Printzen in Schnapp/Wigge, Hdbuch des Vertragsarztrechts, § 18 Rn. 19).

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